Pflicht zur Ausübung einer Nebentätigkeit bei Unterschreitung der 40 Stunden-Grenze
Ist ein Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet und übt der Unterhaltspflichtige eine Berufstätigkeit aus, die 40 Stunden die Woche unterschreitet, so ist der Unterhaltspflichtige zur Ausübung einer Nebentätigkeit verpflichtet, mit der er die 40-Stunden Grenze erreicht.
Die gesteigerte Unterhaltspflicht erfordert gegebenenfalls auch die Ausübung einer Tätigkeit, die unter dem Ausbildungsniveau liegt.
Im Rahmen der objektiven Zumutbarkeit einer Tätigkeit sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Im Rahmen der objektiven Zumutbarkeit einer Tätigkeit sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 4 WF 122 11 vom 12.08.2011
Normen: BGB § 1603 II 1, 2