Keine alleinige Antragsbefugnis eines Elternteils zur Aufnahme eines Kindes an einer bestimmten Schule
Haben beide Elternteile für ein Kind das gemeinsame Sorgerecht, so ist ein Elternteil hinsichtlich eines Antrages zur Aufnahme eines Kindes an einer bestimmten Schule nicht allein antragsbefugt.
Selbiges gilt auch für einen gerichtlichen Antrag zur Aufnahme des Kindes an einer bestimmten Schule, mithin müssen die Eltern ihre elterliche Sorge zum Wohle des Kindes einvernehmlich ausüben.
Eine alleinige Vertretungsbefugnis des Kindes steht einem Elternteil nur in Ausnahmefällen zu, insbesondere, wenn einem Elternteil in einer Sache die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wurde, oder Gefahr im Verzug ist.
Eine alleinige Vertretungsbefugnis des Kindes steht einem Elternteil nur in Ausnahmefällen zu, insbesondere, wenn einem Elternteil in einer Sache die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wurde, oder Gefahr im Verzug ist.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil OVG B 3 S 93 11 vom 30.08.2011
Normen: BGB §§ 1626 I, 1627; GG Art. 6 II 1