Altersgrenze bei Beamten
Eine Lehrerin aus NRW überschreitet die Höchstaltersgrenze.
Die 1963 geborene Klägerin bestand Anfang 2007 ihre zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs mit der Note 3,3. Seit Februar 2009 arbeitet sie als tarifangestellte Lehrkraft im öffentlichen Dienst. Ihr Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe wurde vom beklagten Land NRW abgelehnt. Juni 2015 stellte sie erneut einen Verbeamtungsantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 19. April 2016 ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung wurde auf Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis hingewiesen, nachdem die Einstellungshöchstaltersgrenze bei 42 Jahren liegt. Diese Neuregelung trat am 31. Dezember 2015 in Kraft. Nach der Meinung der Klägerin habe somit zur Zeit ihrer Antragstellung keine wirksame Altersgrenze bestanden. Zudem sei die Neuregelung rechtswidrig, da sie gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters verstoße.
Das VG Düsseldorf befand die Klage für unbegründet, da die Ablehnung rechtmäßig erfolgt sei. Maßgeblich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es bestünden auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung. Die Klage blieb damit erfolglos.
Das VG Düsseldorf befand die Klage für unbegründet, da die Ablehnung rechtmäßig erfolgt sei. Maßgeblich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es bestünden auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung. Die Klage blieb damit erfolglos.
VG Düsseldorf, Urteil VG Duesseldorf 2 K 6666 16 vom 31.10.2016
Normen: Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG; § 14 Ab. 10 S1 Nr. 2, § 15a LGB NW; § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LVO NW