Arbeitnehmerin darf Hund künftig nicht mehr zur Arbeit mitnehmen
Dem Arbeitsgericht Düsseldorf lag folgender Fall zugrunde:Nachdem eine Mitarbeiterin einer Werbeagentur Ihren Hund über einen Zeitraum von mehreren Jahren mit zur Arbeit bringen durfte, untersagte ihr der Arbeitgeber dies für Zukunft, nachdem sich andere Mitarbeiter über Störungen in ihrem Arbeitsablauf beschwert hatten.
Insbesondere entwickelten die Kollegen eine Angst gegenüber den Hund, der regemäßig knurrte. Sein soziales Verhalten war sehr aggressiv und mitunter mit einer ordnungsgemäßen Büroarbeit nicht vereinbar.
Des Weiteren ging von dem Hund eine starke Geruchsbelästigung aus, die das Arbeiten zusätzlich erschwerte. Dem Argument der Klägerin, dass anderen Kollegen, die ebenfalls ihren Hund zur Arbeit mitbringen dürfen, auch ein Verbot gegenüber ausgesprochen werden sollte, ließ das Gericht unberücksichtigt. Es komme hier allein auf den Einzelfall an. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Hundebesitzer durch etwaige Maßnahmen wie ein Käfig entgegen zu kommen.
Des Weiteren ging von dem Hund eine starke Geruchsbelästigung aus, die das Arbeiten zusätzlich erschwerte. Dem Argument der Klägerin, dass anderen Kollegen, die ebenfalls ihren Hund zur Arbeit mitbringen dürfen, auch ein Verbot gegenüber ausgesprochen werden sollte, ließ das Gericht unberücksichtigt. Es komme hier allein auf den Einzelfall an. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Hundebesitzer durch etwaige Maßnahmen wie ein Käfig entgegen zu kommen.
Arbeitsgericht Duesseldorf, Urteil ArbG Duesseldorf 8 Ca 7883 12 vom 04.09.2013